Satzung des Hockey - Club - Kassel e.V.
(gültig mit dem Tag der Mitgliederversammlung am 17.3. 2018)
§ 1 Vereinsname, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Hockey-Club Kassel e.V." und hat seinen Sitz in Kassel. Er wurde am 28. Juni 1993 in Kassel gegründet. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der "Hockey-Club Kassel" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Hockey- und Lacrossesports. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins, die diesem aus Beiträgen, Umlagen, Spenden oder durch Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Stellen zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vom Verein beauftragte Personen (z.B. Trainer/Trainerinnen, Platzwart etc.) können für geleistete Aufwände entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vergütet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist neutral entsprechend Artikel 3 Grundgesetz
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied des
a) Landessportbundes Hessen e.V.
b) Hessischen Hockey-Verbandes e.V.
c) Deutschen Hockey-Bundes e.V.
d) Deutschen Lacrosse Verband e.V.
§ 4 Eigentum des Vereins
Der Verein besitzt bewegliches Vermögen bestehend aus Spiel und Sportausrüstungen sowie unbewegliches Vermögen bestehend aus einem Clubhaus, Am Sportzentrum 7, 34121 Kassel
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke gemäß § 2 hat. Minderjährige dürfen nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft erlangen. Mindestens ein Elternteil von Kindern unter 16 Jahren erlangt durch den Beitritt ihres Kindes /ihrer Kinder die Elternmitgliedschaft, so sie noch nicht selbst Mitglied im HCK sind. Die Elternmitgliedschaft endet mit dem 16. Geburtstag des Kindes und berechtigt nicht zur Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb. Auf eigenen Wunsch kann die Elternmitgliedschaft danach in eine Mitgliedschaft gemäß § 5 (1) Satz 1 der Satzung umgewandelt werden.
(2) Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle von juristischen Personen üben grundsätzlich ein Vertreter des/der zuständigen Vertretungsorgane die Mitgliedschaftsrechte aus.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können nur mit schriftlicher Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreterin/Vertreter(s) aufgenommen werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 3 Monate vorher zu erklären ist, oder
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied länger als 9 Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
oder
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen eventuell verliehene Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
(7) Es ist ein Vereinsbeitrag (Mitgliedsbeitrag) zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Für die Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten kann der Verein Umlagen erheben. Die Art und Höhe der Umlage muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Jedes Mitglied zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und dem vollendeten 65. Lebensjahr ist verpflichtet Arbeitsdienst zu leisten. Die Anzahl der zu erbringenden Stunden wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie befindet auch über die Höhe des Beitrags für die Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden. Die Termine für den Arbeitseinsatz werden vom Vorstand bekannt gegeben. Die Befreiung muss schriftlich beantragt werden und wird vom Vorstand entschieden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung geht den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens vier Wochen vorher schriftlich per E-Mail zu und wird über die Vereinswebseite bekannt gegeben. Mitglieder die dem Verein keine E-Mail Adresse mitgeteilt haben, werden postalisch eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
(4) Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes nach Ablauf der Wahlperiode
e) Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendvertreters bzw. der Jugendvertreterin
f) Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendwartes
g) Wahl von zwei Kassenprüfern
h) Veranstaltungskalender
i) Haushaltsvoranschlag Gesamtverein
j) Anträge
k) Verschiedenes
(5) Der/die Vorsitzende oder seine/ihre Vertreter(in) leiten die Versammlung.
(6) Über die Versammlung hat der/die Schriftführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter bzw. der Leiterin der Versammlung und vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen ist, die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschriften von Jahreshauptversammlungen sind umgehend anzufertigen und den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach dem Versammlungstermin zuzustellen.
(7) Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Enthaltungen zählen nicht.
(8) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden;
b. dem/der 2. Vorsitzenden;
c. dem/der Kassenwart(in);
d. dem/der Schriftführer(in)
e. dem/der Pressewart(in);
f. dem/der Sportwart(in);
g. dem/der Jugendwart(in) und
h. dem/der Jugendsprecher(in).
i. dem/der Lacrossevertreter(in)
Die Funktionen im Vorstand sind sportartenübergreifend.
(2) Der Vorstand beschließt über die Verteilung der einzelnen Aufgaben.
(3) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a. der/die 1. Vorsitzende,
b. der/die 2. Vorsitzende und
c. der/die Kassenwart(in).
Hiervon sind jeweils immer zwei gemeinsam zur gesetzlichen Vertretung oder Beurkundung im Namen des Vereins berechtigt.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
(5) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 9 Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung des Vereins umfasst alle jugendlichen Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
(2) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
(3) Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart oder die Jugendwartin schriftlich einberufen und geleitet.
(4) Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den/die Jugendwart(in) und den/die Jugendsprecher(in). Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der/die Jugendwart(in) muss ordentliches Mitglied des Vereins sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der/die Jugendsprecher(in) muss bei seiner Wahl unter 18 Jahre alt sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus dem/der Jugendwart(in), dem/der Jugendsprecher(in) und bis zu drei zu wählenden Beisitzern. Dem Jugendausschuss soll möglichst auch ein oder mehrere weibliche(s) Mitglied(er) angehören.
(5) Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen des Vereins sowie des/der in der Jugendabteilung tätigen Jugendleiters/-leiterin.
(6) Der/die Jugendwart(in) und der/die Jugendsprecher(in) vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber den Landesverbänden.
§ 10 Ordnungen
(1) Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
(2) Außerdem sind die Spielordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Verbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
(3) Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf Beschluss z. B. des Vorstands im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden. Die näheren Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
(4) Die unter (1), (2) und (3) aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 11 Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereine oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kassel, welche es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden hat.
(Zuletzt geändert in der JHV am 17.03. 2018)
Bankverbindungen:
IBAN: DE93 5205 0353 0011 8066 59
BIC: HELADEF1KAS
Institut: Kasseler Sparkasse